Stiftungssatzung

für die treuhänderische heinz-harling-stiftung in der Verwaltung der DS Deutsche Stiftungsagentur GmbH, Neuss

Satzung in der Fassung vom 05.12.2006

§ 1 – Name, Rechtsform

1. Die von Heinz Harling im Jahr 2006 gegründete Stiftung führt den Namen 
heinz-harling-stiftung.

2. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der DS Deutsche Stiftungsagentur GmbH in Neuss und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2 – Stiftungszweck

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).

2. Der Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung 
– der Bildung und Erziehung,
– der Jugendhilfe und
– mildtätiger Zwecke
durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

3. Daneben kann die Stiftung die in Absatz 2 genannten Zwecke auch unmittelbar selbst fördern und verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch Preisverleihungen.

4. Die Zwecke müssen nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.

5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

6. Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet oder dass sie Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

7. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

8. Gemäß § 58 Nr. 5 AO kann ein Teil des Einkommens der Stiftung dazu verwendet werden, um den Stifter und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung beträgt dieser Teil maximal ein Drittel des Einkommens der Stiftung.

§ 3 – Stiftungsvermögen

1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsvertrag.

2. Zur Vermögensverwaltung bedient sich der Treuhänder zeitlich unbefristet der Volksbank Ahlen-Sassenberg-Warendorf eG, Münsterstr. 34, 48231 Warendorf, bzw. ihres Rechtsnachfolgers. Kontoinhaber für die erforderlichen Konten ist der Treuhänder. In der Kontenbezeichnung wird der Name der Stiftung vermerkt: „für Heinz-Harling-Stiftung“. Verfügungen über die Vermögenskonten/-depots treffen Stifter und Treuhänder gemeinsam. Nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand, bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte ein Mitglied, dass gemeinsam mit dem Treuhänder verfügt. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Ertragskonten, über die der Treuhänder uneingeschränkt verfügt, um seine Aufgaben im Zusammenhang mit der Vergabe der Mittel gemäß Stiftungssatzung wahrzunehmen.

3. Das Stiftungsvermögen ist sicher und Ertrag bringend anzulegen. Die Richtlinien für die Anlage des Treuhandvermögens legen der Stifter und die Volksbank Ahlen-Sassenberg-Warendorf eG fest. Diese Vereinbarung bildet die Grundlage für alle weiteren Anlageentscheidungen und Dispositionen des Vorstandes, sofern besetzt, bzw. des Treuhänders. Sie ist Anlage zur Stiftungssatzung.

4. Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden.

5. Sofern die Stiftung Aktien der technotrans AG hält oder Aktien der technotrans AG über eine Zustiftung erhält, wird dieser Bestand nicht auf die in den Anlagerichtlinien genannte Aktienquote angerechnet. Der Treuhänder wird freigestellt von jeglicher Haftung hinsichtlich des Erhalts des Stiftungsvermögens, wenn dieses durch die von der Stiftung gehaltenen technotrans-Aktien geschmälert wird.

6. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Für Erbschaften und Vermächtnisse sowie für Zuwendungen von Grundvermögen gilt dies in der Regel, wenn keine abweichende Bestimmung getroffen wurde.

7. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Spenden und andere Zuwendungen entgegenzunehmen. Sie darf um Zustiftungen, Spenden und andere Zuwendungen werben.

§ 4 – Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 – Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus maximal drei Mitgliedern. Geborenes Mitglied ist der Stifter Heinz Harling. Weitere Vorstandsmitglieder werden vom Stifter bestellt. Die Amtszeit des Stifters ist unbefristet. Die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre.

2. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern bestellt der Stifter die Nachfolger; ist der Stifter nicht mehr Mitglied des Vorstandes, ergänzt sich der Vorstand im Wege der Kooptation selbst. Wiederwahl ist zulässig. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.

3. Der Stifter ist auf Lebenszeit Vorsitzender des Vorstandes. Er bestimmt seinen Stellvertreter jeweils für die Dauer von vier Jahren. Nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n und, nach dem Ablauf der Amtszeit des vom Stifter zuletzt benannten Stellvertreters, die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n.

4. Mitglieder des Vorstandes können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vorstand abberufen werden. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Das betroffene Mitglied hat Anspruch auf Gehör. Solange der Stifter dem Vorstand angehört, kann er ohne Angabe von Gründen Vorstandsmitglieder abberufen.

5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die Mitglieder des Vorstandes und des Kontrollorgans haben Anspruch auf Aufwendungsersatz.

§ 7 – Aufgaben, Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt über die Geldanlage im Rahmen der Anlagerichtlinien und über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen Beschlüsse des Vorstandes steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn gegen die Satzung, rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen wird.

2. Der Vorstand soll mindestens einmal pro Jahr zusammentreten. Die/Der Vorstandsvorsitzende beruft mindestens vier Wochen vor dem angekündigten Termin die Vorstandsversammlung ein.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist. Der Vorstand beschließt, wenn nicht anders in der Satzung bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

4. Solange der Stifter dem Vorstand angehört, kommen Beschlüsse nicht gegen seine Stimme zustande.

5. Ein Mitglied des Vorstands ist nicht stimmberechtigt, wenn über Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung an eine Körperschaft entschieden wird, bei der das Vorstandsmitglied eine Position im Vorstand oder einem anderen Organ der Empfängerkörperschaft innehat.

6. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur unter Einbeziehung des Treuhänders und des Kontrollorgans gefasst werden. Die Abstimmungsmodalitäten regeln § 10 und § 11.

§ 8 – Kontrollorgan

1. Als Kontrollorgan werden maximal zwei Mitarbeiter der Volksbank Ahlen-Sassenberg-Warendorf eG bzw. ihres Rechtsnachfolgers, die vom Vorstand der Volksbank Ahlen-Sassenberg-Warendorf eG benannt werden, eingesetzt.

2. Das Kontrollorgan dient ausschließlich der Kontrolle des Treuhänders. Zu diesem Zweck legt der Treuhänder dem Kontrollorgan einmal im Jahr den Jahresabschluss vor, damit es die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel überprüfen kann.

3. Das Kontrollorgan kann in Übereinstimmung mit dem Vorstand, sofern besetzt, und dem Treuhänder Satzungsänderungen beschließen, wenn der Satzungszweck nicht mehr erfüllt werden kann. Die Abstimmungsmodalitäten regelt § 10.

4. Das Kontrollorgan kann in Übereinstimmung mit dem Vorstand, sofern besetzt, und dem Treuhänder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Die Abstimmungsmodalitäten regelt § 11.

5. Das Kontrollorgan ist ehrenamtlich tätig.

§ 9 – Treuhandverwaltung

1. Der Treuhänder verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er tätigt die Geldanlage und vergibt die Stiftungsmittel den Vorgaben des Vorstandes, sofern besetzt, entsprechend; er wickelt die Fördermaßnahmen ab.

2. Der Treuhänder ist in allen Entscheidungen an die Vorgabe des Vorstandes, sofern besetzt, und der Satzung gebunden. Gegen Beschlüsse des Vorstandes steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn gegen die Satzung, rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen wird.

3. Der Treuhänder belastet die Stiftung für die Grundleistungen mit pauschalierten Kosten, die max. 0,5 % des Grundstockkapitals zzgl. ges. MwSt. betragen; außerordentliche Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.

4. Der Treuhänder legt dem Vorstand, sofern besetzt, und dem Kontrollorgan auf den 31.12. eines jeden Jahres den Jahresbericht bis spätestens zum 30. April des Folgejahres vor.

5. Der Treuhänder hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen. Die Haftung des Treuhänders ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

6. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

7. Der Treuhänder kann in Übereinstimmung mit dem Vorstand, sofern besetzt, und dem Kontrollorgan Satzungsänderungen beschließen, wenn der Satzungszweck nicht mehr erfüllt werden kann. Die Abstimmungsmodalitäten regelt § 10.

8. Der Treuhänder kann in Übereinstimmung mit dem Vorstand, sofern besetzt, und dem Kontrollorgan die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Die Abstimmungsmodalitäten regelt § 11.

§ 10 – Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand, sofern besetzt, dem Treuhänder und dem Kontrollorgan nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam (einstimmig) entsprechende Satzungsänderungen beschließen. Das schließt die Änderung des Stiftungszweckes ein. Die Gemeinnützigkeit der Stiftung darf von diesen Änderungen allerdings nicht berührt werden. In Zweifelsfällen ist im Vorfeld die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

2. Der Stifter hat das Recht, in Übereinstimmung mit dem Treuhänder die Satzung jederzeit zu ändern. Die Gemeinnützigkeit der Stiftung darf von diesen Änderungen allerdings nicht berührt werden. In Zweifelsfällen ist im Vorfeld die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

§ 11 – Vermögensübertragung, Auflösung der Stiftung

1. Der Stifter kann die Übertragung des Stiftungsvermögens auf einen anderen Treuhänder beschließen. In diesem Fall wird die Stiftung nicht aufgelöst. Der Treuhänder hat unverzüglich nach dem Beschluss des Stifters eine Abschlussbilanz zu erstellen und das Vermögen auf den in dem Beschluss benannten neuen Treuhänder zu übertragen. Der Beschluss des Stifters bedarf der Schriftform.

2. Der Vorstand, sofern besetzt, der Treuhänder und das Kontrollorgan können gemeinsam (einstimmig) die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

3. Die treuhänderische „Heinz-Harling-Stiftung“ kann über den einstimmigen Auflösungsbeschluss des Vorstandes, sofern besetzt, des Kontrollorgans und des Treuhänders in eine rechtsfähige Stiftung umgewandelt werden. Bei Auflösung der treuhänderischen „Heinz-Harling-Stiftung“ fällt das Vermögen an die rechtsfähige „Heinz-Harling-Stiftung“, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 Abs. 2 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 – Vermögensanfall

Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den,   
SOS Kinderdorf e.V.
Renatastr. 77
80639 München
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 11 Abs. 3 ist zu beachten.

§ 13 – Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.  

Hamm,
           
Der Stifter:                               
Heinz Harling
Nieliesberg 6                            
59071 Hamm 
                           
Der Treuhänder:                                                
DSDeutsche Stiftungsagentur GmbH
Gut Gnadental
Nixhütter Weg 85
41468 Neuss
  
Anlagerichtlinien

Das Stiftungsvermögen kann nach Ermessen des Vorstandes, sofern besetzt, bzw. des Treuhänders in Aktien, aktienähnlichen Wertpapieren, Derivaten, Investmentsfonds, Zertifikaten sowie in festverzinslichen Wertpapieren und Beteiligungen angelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass höchstens 40 % des Stiftungsvermögens in Aktien, aktienähnlichen bzw. aktienabhängigen Produkten angelegt werden darf. Die Anlage in festverzinslichen Werten kann bis zu 100 % betragen. Alternative Anlagen sollten nicht mehr als 40 % des Stiftungsvermögens ausmachen. Als Ausnahme von diesen Richtlinien dürfen lediglich Übertragungen des Stifters angesehen werden. Umschichtungen des Stiftungsvermögens im Rahmen der Vermögensverwaltung sind gestattet. Für die Stiftung ist eine Umschichtungsrücklage zu bilden. Die Umschichtungsrücklage kann dem Grundstockvermögen zugeführt werden oder zur Erfüllung des Stiftungszweckes benutzt werden. Wird die Umschichtungsrücklage nicht mehr benötigt, ist sie zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden.